Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übernachten im Rhein-Main-Gebiet ab 14,60 Euro


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MKD- Dick Immobilien Verwertungs- und Verwaltungs- GmbH



§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge über die mietweise Überlassung von Monteurzimmern zur Beherbergung, sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten Leistungen (Beherbergungsvertrag) AGB des Gastes gelten nur, soweit dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragspartner, Unter-und Weitervermietung
Der Beherbergungsvertrag kommt zustande, indem die Monteurzimmervermietung die Buchungsanfrage des Gastes annimmt. Der Monteurzimmervermietung steht es frei, die Buchung mündlich, in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) oder schlüssig (z.B. durch Leistungserbringung) zu bestätigen.
Vertragspartner sind die Monteurzimmervermietung und der Gast. Bucht ein Dritter für den Gast, haftet er der Monteurzimmervermietung gegenüber als Besteller gemeinsam mit dem Gast als Gesamtschuldner.
Dies gilt nicht, wenn der Gast der Monteurzimmervermietung bestätigt, dass ausschließlich für ihn gebucht wurde. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese AGB, an den Gast weiterzuleiten. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer bzw. Wohnungen sowie deren Nutzung zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken, bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Monteurzimmervermietung. Soweit der Gast kein Verbraucher ist, findet §540 Abs. 1 Satz 2 BGB hierbei keine Anwendung.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung
Die Monteurzimmervermietung ist verpflichtet, dem Gast die gebuchten Zimmer vertragsgemäß zu überlassen und die darüber hinausvereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Gast ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für die vom oder für den Gast beauftragten Leistungen und Auslagen der Monteurzimmervermietung gegenüber Dritten.
Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, schließen die Preise die bei Vertragsschluss jeweils geltenden Steuern und kommunalen Abgaben ein. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die vom Gast selbst geschuldet sind (z.B. Kurtaxe, City Tax, etc.) Wünscht der Gast nach Vertragsschluss Änderungen der vertraglichen Monteurzimmervermietungsleistungen, der Anzahl der gebuchten Zimmer bzw. Wohnungen oder der vereinbarten Aufenthaltsdauer, kann die Monteurzimmervermietung seine Zustimmung hierzu von einer Erhöhung der Preise für die Zimmer/Wohnung und/oder der sonstigen Monteurzimmervermietungsleistungen abhängig machen.
Rechnungen der Monteurzimmervermietung ohne Fälligkeitsdatum sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Monteurzimmervermietung berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz und gegenüber Unternehmern in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Monteurzimmervermietung bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
Die Monteurzimmervermietung ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (z.B. in Form einer Kreditkartengarantie) zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgelegt werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalangebote bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
In begründeten Fällen (z.B. bei Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges) ist die Monteurzimmervermietung berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß § 3 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Die Monteurzimmervermietung ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes von Gästen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne von § 3 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß § 3 geleistet wurde.
Soweit es sich nicht um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen handelt, kann der Gast nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Monteurzimmervermietung aufrechnen.

§ 4 Rücktritt des Gastes
Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistungen
Wurde dem Gast von der Monteurzimmervermietung ein Termin zum kostenfreien Rücktritt eingeräumt, kann er bis dahin von dem mit der Monteurzimmervermietung geschlossenen Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche seitens der Monteurzimmervermietung auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) vom Vertrag zurücktritt.
Ist ein Rücktrittsrecht im Sinne von § 4 nicht vereinbart, kann der Gast sich vom Vertrag nur lösen, wenn ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht oder die Monteurzimmervermietung der Vertragsaufhebung ausdrücklich in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) zustimmt.
Die Monteurzimmervermietung behält seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 4 nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, ein gesetzliches Rücktritts-oder Kündigungsrecht nicht besteht und die Monteurzimmervermietung einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Gast die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nimmt ("No-Show") Die Monteurzimmervermietung hat in diesen Fällen die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer/Wohnung sowie die ersparten Aufwendungen von seinem Anspruch abzuziehen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann die Monteurzimmervermietung den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Gast ist dann verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dieser Anspruch nicht oder nicht in geforderter Höhe entstanden ist.

§ 5 Rücktritt / Kündigung der Monteurzimmervermietung
Sofern dem Gast ein Recht zum kostenfreien Rücktritt gemäß § 4 eingeräumt wurde, ist die Monteurzimmervermietung berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Monteurzimmervermietung mit angemessener Fristsetzung auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
Die Monteurzimmervermietung ist ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Gast eine gemäß § 3 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist leistet.
Ferner ist die Monteurzimmervermietung berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen kündigen, insbesondere falls Höhere Gewalt oder andere von der Monteurzimmervermietung nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; oder Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden, wesentlich kann dabei die Identität des Gastes, dessen Zahlungsfähigkeit oder sein Aufenthaltszweck sein; oder die Monteurzimmervermietung begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Monteurzimmervermietungsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Monteurzimmervermietung in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Monteurzimmervermietung zuzurechnen ist; oder eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß § 2 vorliegt; oder die Monteurzimmervermietung von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen der Monteurzimmervermietung nicht ausgleicht oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde.
Der Gast hat in den genannten Fällen des Rücktritts keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 6 An- und Abreise
Mit seiner Buchung erwirbt der Gast keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde Die gebuchten Zimmer stehen dem Gast ab spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, außer die Zimmer/Wohnungen sind bereits bezugsfertig. Nach mündlicher Absprache am Anreisetag. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 20:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat die Monteurzimmervermietung das Recht, gebuchte Zimmer nach 20:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Der Monteurzimmervermietung steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Monteurzimmervermietung spätestens um 09:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Monteurzimmervermietung aufgrund der verspäteten Räumung der Zimmer für die vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50%, ab 18:00 Uhr 80 % des vollen Zimmer-/Wohnungspreises in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dieser Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 7 Haftung der Monteurzimmervermietung, Verjährung
Die Monteurzimmervermietung haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Monteurzimmervermietung beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Monteurzimmervermietung beruhen. Einer Pflichtverletzung der Monteurzimmervermietung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in § 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.
Bei Störungen oder Mängel an den Monteurzimmervermietungsleistungen, bemüht sich die Monteurzimmervermietung bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
Für eingebrachte Sachen der Gäste haftet die Monteurzimmervermietung nicht. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Garage oder auf dem Parkplatz der Monteurzimmervermietung, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Die Monteurzimmervermietung hat keine Überwachungspflicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung von auf dem Monteurzimmervermietungsgrundstück abgestellten oder rangierten Kraftfahrzeugen oder deren Inhalt haftet die Monteurzimmervermietung nur nach Maßgabe von § 7. In diesem Falle ist der Schaden spätestens beim Verlassen des Monteurzimmervermietungsgrundstücks geltend zu machen Alle Ansprüche gegen die Monteurzimmervermietung verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Monteurzimmervermietung beruhen.

§ 8 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser AGB sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr ist der Sitz der Monteurzimmervermietung. Sofern der Gast die Voraussetzung des §38 Abs.2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der jeweiligen Betriebsgesellschaft. Die Monteurzimmervermietung ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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